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Recht auf Meinungsfreiheit

Die Wiedergabe dieser Veröffentlichung aus der JURISTENZEITUNG (Heft 15/16/1967,
S.457-463) an dieser Stelle erfolgt mit freundlicher Genehmigung sowohl der Redaktion (Tübingen)
vom 24.4.1998, als der Witwe des Autors, Frau Dr. A. Fechner-Mahn, Tübingen, vom 27.4.1998.
Prof. Dr. Dr. Erich Fechner leitete das Institut für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität
Tübingen. Er war ebenfalls Mitglied des Wissenschaftlichen Rats der Internationalen Gesellschaft
für Vitalstoff-Forschung und Zivilisationskrankheiten, wie Dr. J. G. Schnitzer, Herausgeber der "Dr.
Johann Georg Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit". 
Wirtschaftliche Interessen 
und das Recht der freien Meinungsäusserung 
zugunsten des Allgemeinwohls 
(insbesondere in Fragen der Volksgesundheit) 
. 
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Eine rechtssoziologische Betrachtung 
zugleich auch über den 
Einfluss wirtschaftlicher Interessen 
auf wissenschaftliche Meinungsbildung 
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von Prof. Dr. Dr. ERICH FECHNER, Tübingen 
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Die technische Entwicklung der modernen Industriegesellschaft hat neben den Errungenschaften,
auf die heute kaum mehr jemand verzichten möchte, auch schwere Gefahren für Mensch und Natur
hervorgebracht. Verunreinigung von Luft und Wasser, Chemisierung der Nahrung, Lärm und
Zerstörung von Landschaft und Städtebild umschreiben die bekanntesten Erscheinungen. Die Reihe
der Einzelheiten ist unübersehbar. 
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Es ist begreiflich, daß in wachsendem Maße Stimmen laut werden, die vor den Gefahren warnen,
die Schäden aufzeigen und nach Abhilfe rufen. Mit einer gewissen Zwangsläufigkeit geraten die
Stimmen in Gegensatz zu den Gruppen, die durch ihre Beteiligung an der technischen Produktion
dem zivilisatorischen Fortschritt dienen, die naturgemäß aus dieser Beteiligung Gewinne ziehen und
die zugleich als die Urheber der Schäden und Gefahren bezeichnet werden müssen. Da
Vorkehrungs- und Abhilfemaßnahmen nicht selten beträchtliche Kapitalinvestitionen erfordern und
im Hinblick auf die Rentabilität der einzelnen Unternehmen unproduktive Kosten verursachen,
besteht auf der Seite der unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Neigung, nicht nur Gefahren und
Schäden zu leugnen oder zu verharmlosen, sondern auch gegen die Störer ihrer Gewinninteressen
womöglich mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Der nächstliegende Weg ist die Klage auf
Unterlassung der Störung, die rechtlich meist als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb qualifiziert wird, sowie die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen, die angesichts der beeinträchtigten Absatzchancen meist hohe Beträge
beinhalten und infolge der entsprechend hohen Streitwerte mit einem hohen Prozeßrisiko verbunden
sind. 
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Aus dieser Konfliktlage, die bei wachsender Aufmerksamkeit breiter Bevölkerungsschichten nicht
mehr als untypisch angesehen werden kann, ergeben sich vor allem zwei Fragen: Kann derjenige,
der durch warnende Hinweise auf bestehende oder vermeintliche Gefahren die Gewinnchancen
eines anderen beeinträchtigt, sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung berufen, auch wenn
er damit nicht oder nicht in erster Linie eigene Interessen, sondern solche der Allgemeinheit
wahrnimmt? Wie sind wissenschaftliche Äußerungen, insbesondere in Gutachten, zu werten, die
erfahrungsgemäß regelmäßig bei solchen Konflikten herangezogen, im Falle prozessualer
Auseinandersetzung den Gerichten vorgelegt und nicht selten der Entscheidung zugrunde gelegt
werden? 
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Anläßlich eines konkreten Falles habe ich schon vor mehreren Jahren im zweitinstanzlichen
Stadium des Verfahrens zu diesen Fragen Stellung genommen. Damals handelte es sich allerdings
nicht um die Klage eines wirtschaftlichen Unternehmens aus dem Gesichtspunkt der Störung der
gewerblichen Betätigung und der Beeinträchtigung der Gewinnchancen, sondern um die
Beleidigungsklage einer wissenschaftlichen Organisation, der der Vorwurf gemacht worden war,
sachlich unzutreffende und der Gesundheitsvorsorge zuwiderlaufende Ansichten geäußert und
verbreitet zu haben. Der Angreifer war in der ersten Instanz wegen Beleidigung und übler Nachrede
verurteilt, in der zweiten Instanz freigesprochen worden. Seitdem werde ich immer wieder um
entsprechende Auskünfte angegangen. Das hat mich veranlaßt, meine Darlegungen ins
Grundsätzliche zu erweitern und zum Gegenstand einer wissenschaftlichen Abhandlung zu machen,
die ich hiermit der Öffentlichkeit vorlege. 
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I. 
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1. Das Recht ist das Produkt einer Vielzahl verschiedener Kräfte, die teils aus dem realen, teils aus
dem ideellen Bereich des Daseins auf die jeweilige Rechtsordnung einwirken (1). Im realen Bereich
sind es vor allem politische und ökonomische Faktoren, die das Recht gestaltend, fortentwickelnd
oder hemmend beeinflussen. Infolge der wachsenden Bedeutung des ökonomischen Faktors in der
modernen Gesellschaft gewinnt die Wirtschaft wachsenden Einfluß. Dabei kommt es zu intensiven,
für den Außenstehenden zunächst jedoch nur schwer oder gar nicht sichtbaren Verflechtungen
politischer und wirtschaftlicher Kräfte, deren Wirkung sich in der jeweiligen Rechtsordnung
manifestiert. Die politischen Mächte innerhalb der modernen Massengesellschaft sind weitgehend
auf die Wirtschaft angewiesen, um sich zu behaupten. Die Wirtschaft ihrerseits sucht über die
politischen Gewalten (Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung) auf die öffentlichen
Verhältnisse Einfluß zu gewinnen und günstigere Bedingungen für ihre Entfaltung (insbesondere für
die Erhöhung ihrer Gewinnchancen) zu erreichen. 
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Das Gesetz der Abhängigkeit des Rechts von Machtverhältnissen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten und die Verflechtung beider Kräftefelder ist sowohl in freiheitlichen wie in
autoritären Gemeinwesen nachweisbar und beansprucht allgemeine Geltung. Im einzelnen bestehen
tiefe strukturelle Unterschiede, die Gegenstand empirischer Untersuchungen seitens der
Wissenschaft der Politik, der Soziologie und der Rechtssoziologie sind (2). 
. 
2. Die vorliegenden Äußerungen beschränken sich auf einige grundsätzliche Bemerkungen über die
z.Z. in der Bundesrepublik herrschenden Verhältnisse. Die Ökonomisierung und
Kommerzialisierung unseres Daseins ist eine unbestrittene Tatsache. Sie ist auf der einen Seite die
Folge des unerwarteten Aufschwungs nach dem Zusammenbruch von 1945 und zugleich auch eine
Voraussetzung für die wachsende wirtschaftliche und politische Geltung der Bundesrepublik in dere
Welt. Sie darf daher nicht einseitig abgetan und nur negativ beurteilt werden. Andererseits hat sie -
unbestrittenermaßen - Übertreibungen und Auswüchse gezeitigt, die nicht als Ausnahmen
bagatellisiert werden können, die vielmehr Verfalls- und Krankheitssymptome darstellen. Diese
zählen zum täglich behandelten Thema der Tagespresse und sind Gegenstand grundsätzlicher
Erörterungen in wissenschaftlichen Instituten, bei Veranstaltungen der konfessionellen Akademien
und anderer Kreise sowie auch Gegenstand parlamentarischer Überlegungen. Angelpunkt dieser
Erörterungen ist die Tatsache, daß die klassischen politischen Gewalten: Gesetzgebung, Verwaltung
und Rechtsprechung in wachsendem Maße dem Einfluß wirtschaftlicher Interessengruppen
ausgesetzt sind. 
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Die Wirksamkeit der sog. Lobby ist in den letzten Jahren wiederholt auch in sensationellen
Gerichtsverfahren sichtbar geworden. Dabei ist in der Öffentlichkeit nicht nur von "Lobby"
schlechthin die Rede, das Schlagwort wird vielmehr mit dem Namen bekannter Firmen verbunden.
Die Vorgänge erstrecken sich bis in den Bereich des Kriminellen. Zwischen wirtschaftlichen
Gruppen und bestimmten hohen Verwaltungsstellen bestehen enge, meist schwer kontrollierbare
Kontakte. Auch die mittlere Bürokratie ist unsachgemäßen und sachfremden Einflüssen ausgesetzt.
In der Justiz wirkt sich ein noch näher zu charakterisierendes Gutachterunwesen zum Nachteil einer
objektiven und gleichmäßigen Rechtsprechung aus. Die Machtkonzentration in Verbänden,
Konzernen und großen Unternehmen ist längst zu einem politischen Problem und zu einer
unmittelbaren Bedrohung der Demokratie und der demokratischen Freiheiten geworden (3). 
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3. Mit den vorausgehenden Hinweisen soll nicht etwa jede Zusammenarbeit zwischen staatlichen
Instanzen und wirtschaftlichen Gruppen verurteilt werden. Eine bestimmte Art von Kooperation der
beiden Bereiche gehört vielmehr zum Wesen der Demokratie. Schon das sogenannte
Subsidiaritätsprinzip (als Gegenpol zum Zentralismus) fordert neben der Übertragung selbständiger
Aufgaben an einzelne Gruppen der Gesellschaft auch die Zuziehung derer, die "der Sache am
nächsten" sind, zur Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung sowie (allerdings in geringerem
Maße) auch bei der Rechtsprechung. Die Unternehmer und ihre Organisationen sind daher zur
Teilnahme und zur Mitarbeit bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben berufen. Das
entscheidende Kriterium für die Grenze dieser Zuständigkeit und zugleich auch das Richtmaß für
die Art und Weise der Mitarbeit ist das Gemeinwohl. Um des Ganzen willen sind den Gliedern
eines freiheitlichen Gemeinwesens Mitwirkungsrechte (und -pflichten) anvertraut. Jede
Abweichung von diesem Grundsatz, jeder Mißbrauch dieser Zuständigkeit zu eigensüchtigen
Zwecken bedeutet Perversion der demokratischen Ordnung und führt letztlich zur Einschränkung
und zum Verlust von Freiheit: zunächst bei den "anderen", schließlich aber auch bei denen, die
durch den dauernden Mißbrauch die demokratische Freiheit in Mißkredit bringen und untergraben. 
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So erfreulich die Tatsache ist, daß es innerhalb der Unternehmerschaft noch eine beträchtliche Zahl
integerer Persönlichkeiten gibt, die sich von den Methoden zweifelhafter Interessenwahrnehmung
distanzieren, so bedauerlich ist die Feststellung, daß die rücksichtslose Ausnutzung wirtschaftlicher
Macht auf Kosten der Gesamtheit heute weitgehend den Stil wirtschaftlichen Verhaltens bestimmt
und insbesondere in der Praxis der Verbände überwiegt. Die "smarten" Methoden zählen zum
Üblichen. 
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Dabei ist zweierlei festzuhalten. Einmal, daß die "Moral" eines Berufsstandes, wenn sie dem von
der Rechtsordnung vorausgesetzten sittlichen Minimum nicht entspricht, die rechtliche Beurteilung
nicht beeinflussen darf, d.h., daß Unsitten auf Grund allgemeiner Übung nicht zur Sitte werden
können. Das ist herrschende Lehre und anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung (4). Weiter ist
festzustellen, daß wirtschaftliche Unmoral in vielen Branchen üblich ist, daß sie jedoch nirgendwo
so bedenkliche Folgen nach sich zieht wie dort, wo durch sie menschliche Gesundheit beeinträchtigt
wird. Dabei besteht die Gefahr nicht nur in der Chemisierung, Verschmutzung und Vergiftung der
Lebenselemente Luft, Wasser, Boden, Nahrung und anderer schädlicher Einwirkung. Die Situation
wird erschwert durch die Unsicherheit der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem verwickelten
Bereich der menschlichen Natur und durch die Schwierigkeit einer eigenen zutreffenden
Meinungsbildung auf Seiten des Verbrauchers, der zahllose, nach ihm unbekannten
Produktionsmethoden hergestellte Konsumartikel selbst in keiner Weise an gültigen Maßstäben zu
qualifizieren in der Lage ist. Hinzu kommt die zurückhaltende, bisweilen auch leichtfertige Art der
Beurteilung durch halbamtliche und amtliche Stellen (5). Während normalerweise in den Fällen
allgemeiner Gefahr die Öffentlichkeit gewarnt wird, besteht hier nicht selten eine Tendenz zur
Bagatellisierung. Die Desorientierung des Verbrauchers und dessen über die Massenmedien
installierte Verführung durch die moderne Werbung kulminiert in weithin sichtbaren Beispielen
nackter Skrupellosigkeit (Zigarettenreklame, insbesondere soweit sie sich an Jugendliche wendet!)
(6). 
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4. Angesichts dieser Situation ist der einzelne zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, wo immer der
Verdacht des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht auf Kosten der Gesundheit besteht. Dabei stellt
sich die Frage, nicht nur ob er als einzelner berechtigt ist, seine unmittelbaren eigenen
Lebensinteressen und die seiner Familienangehörigen wahrzunehmen, sondern ob er als
Staatsbürger dazu nicht auch verpflichtet sei. 
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Eine Wirtschaftsordnung, die die Initiative des einzelnen zum Motor der wirtschaftlichen Abläufe
macht, muß mit Exzessen des Eigennutzes rechnen. Appelle an die Selbstzucht des einzelnen und
seinen Willen, Maß zu halten, d. h. sich hinsichtlich der Verfolgung seiner Interessen selber
Schranken aufzuerlegen, müssen in einer auf dem Konkurrenzprinzip beruhenden Wirtschaft
weitgehend wirkungslos bleiben. Hier werden die miteinander konkurrierenden Individuen alle
Chancen nützen, soweit diese nicht durch ein ausdrückliches, strafrechtlich hinreichend gesichertes
Verbot fragwürdig werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil unter dem Druck der Konkurrenz
auch diejenigen, die zu gezügelteren Verhaltensweisen neigen, genötigt werden, sich den jeweils
robusteren Methoden anzupassen, um als freie Unternehmer zu überleben. Die Rentabilität der
Einzelunternehmung ist das oberste Prinzip der sog. freien Marktwirtschaft. An diesem Prinzip
scheitert jede Neigung, dem Gemeinwohl Konzessionen zu machen, wenn damit ein Verzicht auf
wirtschaftliche Chancen verbunden ist, d. h. dem Konkurrenten ein Vorsprung eingeräumt wird.
Niemand setzt ohne Not seine eigene Existenz aufs Spiel. Diese Hintansetzung wirtschaftsethischer
Grundsätze mag bedauerlich erscheinen; sie ist eine unausweichliche Folge des
Wettbewerbsprinzips. 
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In einem freien Gemeinwesen muß daher die Einhaltung der Grenzen der Freiheit im Sinne eines
erträglichen Miteinander durch eine dem einzelnen übergeordnete Instanz überwacht und garantiert
werden. Diese Zügelung erfolgt durch das Recht, das hier im Sinne Kants eine Hinderung der
Hinderung zur Freiheit darstellt. Im wirtschaftlichen Bereich bedeutet dies, daß die Rechtsordnung
Bedingungen für wirtschaftliches Verhalten setzen muß, die geeignet sind, eine Brutalisierung des
Konkurrenzautomatismus, in welchem die Brutalen die Zögernden zu gleich brutalem und
rücksichtslosem Verhalten zwingen, zu verhindern. Nur die mit Durchsetzungszwang ausgestattete
Rechtsnorm ist im Unterschied zu allen Maßhalteappellen und Erziehungsversuchen in der Lage,
dies sicherzustellen. Sie ist damit zugleich eine notwendige Ergänzung jeder freiheitlichen
Wirtschaftsordnung (und Ordnung überhaupt), wenn es nicht zu fortgesetzten Übergriffen der
Mächtigen und zur Benachteiligung der Schwachen kommen soll. Seitdem der Staat das
Rechtssetzungsmonopol für sich beansprucht, ist diese Aufgabe eindeutig dem Staate überantwortet. 
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Das Bestürzende in der gegenwärtigen Situation besteht nun darin, daß die einzige Instanz, die dem
rücksichtslosen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht und der daraus hervorgehenden Gefährdung des
Gemeinwohls zu steuern vermag, selbst weitgehend unter dem Einfluß wirtschaftlicher Macht steht.
Die Gründe (wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeiten, Wahlfondinteressen,
Familienversippung usw. usw.) sind hier nicht zu erörtern. Wichtig ist dagegen die Feststellung, daß
beim Versagen des Staates der demokratische Bürger aufgerufen ist, von seiner politischen
Berufung Gebrauch zu machen; alle politische Erziehung von der Volksschule bis zur
Erwachsenenbildung gipfelt in dem Satz, daß der einzelne für das verantwortlich ist, was im Staat
geschieht. Will man diesen Satz nicht jeden ernsthaften Gehaltes berauben und ihn zur leeren
Phrase machen, so wird man nicht darum herumkommen, bei den oben dargestellten Mißständen
das Recht und die sittliche Pflicht des Staatsbürgers zur Wachsamkeit und zum Einschreiten
anzuerkennen. Der Staatsbürger ist in einem freiheitlichen Staate gewissermaßen die letzte Instanz,
die beim Versagen des Staatsapparates berufen ist, in die Bresche zu springen und Aufgaben, die
vom Staat nicht bewältigt werden, selber wahrzunehmen. Im vorliegenden Zusammenhang ist in
ungezählten Fällen der Appell des Staatsbürgers an die Öffentlichkeit tatsächlich der letzte Ausweg,
Recht und Freiheit vor Mißbrauch und Zerstörung zu bewahren. 
. . 
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von Prof. Dr. Dr. ERICH FECHNER, Tübingen 
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II. 
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1. Der Staatsbürger, der sich die Wahrung des Allgemeinwohls durch Orientierung und Alarmierung
der öffentlichen Meinung zur Aufgabe macht, hat mit der Empfindlichkeit der dabei Angegriffenen
zu rechnen. Er kann nämlich sinnvoll nur tätig werden, wenn er Personen wie Sachen beim Namen
nennt, weil allgemeine Hinweise bekanntlich nicht ernst genommen werden und im Vielerlei der
öffentlichen Erörterungen untergehen. Nicht nur im politischen, auch im wirtschaftlichen Bereich
sind die Fälle nicht selten, in denen die Betroffenen dem Kritiker solchen Wagemut übel
heimzahlen. Auch angesehene Unternehmen scheuen dabei vor massivem Druck, öffentlichem
Rufmord und sonstigen illegalen Praktiken nicht zurück (7). Wer die Legalität vorzieht, wird
erfahrungsgemäß versuchen, den Kritiker durch Schadensersatzprozesse (oder schon durch
Androhung solcher) mundtot zu machen, oder ihn strafgerichtlich wegen Beleidigung usw. zu
belangen. 
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Gegenüber solchen (an sich legalen) Angriffen kann sich der Staatsbürger auf das Grundrecht der
freien Meinungsäußerung aus Art. 5 I GG berufen, das seine strafrechtliche Konkretisierung im
Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB findet. Danach ist zunächst jede Kritik gerechtfertigt, die
tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen enthält, wenn
sich nicht aus der Form oder aus den Umständen der Kritik die Beleidigungsabsicht ergibt. Die
Bedeutung des Grundrechts erschöpft sich freilich nicht in der verfassungsrechtlich und
strafrechtlich privilegierten Freiheit des Bürgers zur Kritik. Eine wesentliche Funktion der
Meinungsfreiheit besteht vielmehr seit jeher darin, daß sie denjenigen eine Waffe bietet, denen
andere Machtmittel zur Verteidigung ihrer Rechte und rechtlich anerkannter Interessen gegen
schädliche Eingriffe nicht zur Verfügung stehen. In dieser Schutzfunktion ist die freie
Meinungsäußerung ein notwehrähnliches Recht, und sie erhält wie die Notwehr ihre besondere
Rechtfertigung aus der rechtlich anerkannten Schutzbedürftigkeit der Güter und Interessen, die
gegen rechtswidrige Angriffe verteidigt werden. Daß eine Meinungsäußerung als Notwehr
gerechtfertigt sein kann, erkennt der Gesetzgeber ausdrücklich an, wenn er in § 193 DtGB die
Rechtswidrigkeit solcher ehrverletzender Äußerungen ausschließt, "welche zur ... Verteidigung von
Rechten ... gemacht werden" (8). 
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Ein solches Recht, dessen Verteidigung durch Meinungsäußerung gerechtfertigt wird, ist auch das
Recht auf Gesundheit, das sich aus dem Grundrecht des Art. 2 II GG auf körperliche Unversehrtheit
ergibt. Daher ist jede Meinungsäußerung gerechtfertigt, die nach allgemeinen
Notwehrvoraussetzungen erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen, also auf die eigene Gesundheit oder die der anderen abzuwenden. Unstreitig
dürfte zunächst sein, daß es sich beispielsweise bei dem Zusatz gesetzlich verbotener Chemikalien
zur "Aufbesserung" von Lebensmitteln um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die
Gesundheit handelt. Ein solcher liegt auch vor, wenn Gesundheitsgefährdungen durch Zusätze (oder
in einer anderen Weise) entstehen, die zwar nicht ausdrücklich verboten, jedenfalls aber auch nicht
zugelassen sind. 
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Schwieriger ist die Feststellung der Notwehrvoraussetzungen in den Fällen, in denen der
Gesetzgeber aus vermeintlicher wirtschaftlicher Notwendigkeit Gesundheitsgefährdungen direkt
gestattet, beispielsweise die (wenn auch befristete) Verwendung bestimmter Konservierungsmittel,
oder wenn ein nach der Gewerbeordnung genehmigter Betrieb dennoch Gesundheitsgefährdungen,
beispielweise durch Abgase, mit sich bringt. Die betreffenden Firmen werden sich in diesen Fällen
auf die Genehmigung berufen können und sind daher schwerlich rechtswidriger Handlungen zu
bezichtigen, es sei denn, der betreffende Betrieb verstoße gegen die im Interesse der
Volksgesundheit gemachten Auflagen. 
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Nicht unproblematisch ist die Feststellung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs bei
wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die die Verwendung von Stoffen, die in gesundheitlicher
Hinsicht verdächtig sind, vorschlagen oder rechtfertigen wollen. Zwahr kann es sich hier durchaus
um einen rechtswidrigen Angriff handeln, aber die Gegenwärtigkeit desselben könnte u. U. mit dem
Hinweis abgelehnt werden, daß eine solche Veröffentlichung noch keine unmittelbare Gefahr für
das Rechtsgut Gesundheit mit sich bringt, die unbedingt jetzt abgewehrt werden muß. Dies kann
aber nicht uneingeschränkt gelten. Es sind Fälle denkbar, bei denen durch Veröffentlichungen oder
Gutachten ein rechtswidriger Zustand verfestigt oder eine Gefahr erst geschaffen wird, gegen die
spätere Abwehrversuche hoffnungslos sind, nachdem etwa auf Grund eines Gutachtens schwer
aufhebbare Maßnahmen durch Gesetzgebung oder Verwaltung getroffen wurden. In diesen Fällen
ist das Vorliegen der Notwehrvoraussetzungen zu bejahen. Gegenüber den aufgezeigten
rechtswidrigen Angriffen ist die Verteidigung zulässig, die erforderlich ist, um den Angriff
abzuwehren. Die Erforderlichkeit muß sowohl in Beziehung auf die Abwehrhandlung überhaupt
wie auch nach Art und Maß der Verteidigung gegeben sein (9). 
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Es fragt sich nun, wie sich der Staatsbürger unter Beachtung dieser Grundsätze verhalten soll. Er hat
zunächst die Möglichkeit, sich an die zuständigen Stellen mit Anfragen, Eingaben, Anträgen u. ä. zu
wenden. Sucht er nach einem anderen Weg, etwa, weil wiederholte Eingaben unbeachtet blieben, so
liegt es nahe, den Gefahren durch Appell an die Öffentlichkeit entgegenzuwirken. Dabei aber geht
er das Risiko ein, daß die von ihm gewählte Art der Abwehr als nicht erforderlich angesehen wird.
Dieses Risiko ist indessen aus zwei Gründen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Einmal ist es
anerkannter Rechtsgrundsatz, daß die Möglichkeit der Anrufung staatlicher Stellen die
Erforderlichkeit anderer Abwehrhandlungen nicht generell ausschließt (10). Zum anderen stimmen
Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß dasjenige Abwehrmittel gewählt werden darf, welches
die Beseitigung der Gefahr auch wirklich gewährleistet (11). Wenn nun auch unter mehreren
verfügbaren Mitteln das am wenigsten einschneidende gewählt werden soll, so darf doch nicht
verkannt werden, daß gerade in den hier interessierenden Fällen die staatlichen Instanzen infolge der
Einwirkung wirtschaftlicher Interessen häufig versagen und deshalb nur durch Unterrichtung und
Mobilisierung der Öffentlichkeit eine wirksame Abwehr möglich ist, ja die staatlichen Stellen selbst
bisweilen nur auf diesem Wege an die Erfüllung ihrer (sozialstaatlichen) Pflichten erinnert werden
können. Eine andere Beurteilung würde zu einer erheblichen und nicht billigenswerten
Einschränkung der Abwehrmöglichkeiten führen. 
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2. Das Recht, Mißständen durch öffentliche Meinungsäußerung entgegenzutreten, ist indessen nicht
auf den Bereich der Notwehr und deren strenge Voraussetzungen beschränkt. Verletzung fremder
Interessen und Rechtspositionen durch Meinungsäußerung ist auch dort gerechtfertigt, wo die
Äußerung lediglich in der Ausübung und zum Schutz berechtigter Interessen erfolgt. Dieser
Grundsatz ist nicht nur für das Strafrecht in § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund positiviert, er ist
auch im Zivilrecht über den engen Bereich des § 824 II BGB hinaus längst anerkannt und durch eine
umfangreiche Judikatur präzisiert (12). 
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Anders als die Notwehrlage setzt die Wahrnehmung berechtigter Interessen keinen unmittelbar
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut voraus. Es genügt, daß die
Verfolgung der Interessen vom allgemeinen Rechtsempfinden gebilligt wird (13). Daher kann eine
Kritik an bestimmten Zuständen oder an einem bestimmten Verhalten aus Sorge um die Erhaltung
der Volksgesundheit auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich ein unmittelbarer rechtswidriger
Angriff, eine aktuelle Gefährdung des Rechtsguts der Gesundheit, nicht objektiv nachweisen läßt.
Gerechtfertigt sein kann daher auch eine an sich ehrverletzende Kritik an wissenschaftlichen
Veröffentlichungen oder Gutachten, in denen gesundheitsgefährdende Auffassungen vertreten
werden, wenn sich nicht oder nicht sicher feststellen läßt, ob oder in welcher Weise der Einfluß
solcher Veröffentlichungen oder Gutachten zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen führen wird. 
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Freilich ist eine solche Kritik, auch wenn sie dem ohne Zweifel rechtlich schutzwürdigen Interesse
an der Erhaltung der Volksgesundheit entspringt, nicht schlechthin zulässig. Die Wahrnehmung
berechtigter Interessen wird in Rechtsprechung und Lehre von einer Reihe von Voraussetzungen
abhängig gemacht, deren Schranken die freie Meinungsäußerung nicht überschreiten darf. So wird
von einem Teil der Lehre und von der älteren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nur
eigene Interessen des "Beleidigers" als schutzwürdig i. S. des § 193 StGB anzusehen ist (14). Nun
erfolgt öffentliche Kritik aus Sorge um die Erhaltung der Volksgesundheit in erster Linie im
Allgemeininteresse. Sie liegt aber auch zugleich im Interesse des Kritikers selbst, der durch die
Verbreitung gesundheitsschädlicher Lebensmittel ebenso selbst gefährdet ist wie alle anderen
Bürger. Hinzu kommt, daß sich die überwiegende Lehre und die Rechtsprechung des BGH
zunehmend dafür aussprechen, daß auch die Wahrnehmung der Interessen der Allgemeinheit durch
den einzelnen rechtfertigend im Sinne des § 193 StGB wirkt (15). So hat jüngst der BGH im
Pätsch-Urteil v. 8.11.1965 (16) ausgeführt: "Einen Gesetzes- und insbesondere einen
Verfassungsverstoß kann jedermann ... wie jeden Mißstand im öffentlichen Leben mit dem Ziele der
Beseitigung rügen; das ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 I GG).
Der verantwortungsbewußte Staatsbürger sieht darin nicht nur ein Recht, sondern einen Aufruf
tätiger Mitarbeit am Staate". 
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Gerechtfertigt ist nicht nur die Wahrnehmung von Interessen der Allgemeinheit, sondern
grundsätzlich auch die öffentliche Meinungsäußerung im Allgemeininteresse. Das wird entgegen
früheren Auffassungen, nach denen nur ausnahmsweise die Unterrichtung der Öffentlichkeit
geboten sein soll (17), heute zunehmend von der am Wertgehalt des Art. 5 GG orientierten
Rechtsprechung anerkannt, und zwar auch dann, wenn mit der öffentlichen Meinungsäußerung
notwendig erhebliche Eingriffe in die private oder gewerbliche Rechtssphäre anderer verbunden
sind. So führt der BGH im Urteil v. 17.11.1964 (18) aus: "Angesichts der öffentlichen Bedeutung
der Angelegenheit war bei der gebotenen Interessenabwägung eine scharfe, dem Ruf und den
gewerblichen Interessen der Klägerin nachteiligeKritik, die die Frage der strafrechtlichen
Zulässigkeit der Aktion aufrollte, durch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG)
gedeckt ... Dieser Kritik der Öffentlichkeit müssen sie (die Kläger) sich in der Auseinandersetzung
stellen". 
. 
Daß die Wahrung des Allgemeininteresses die Unterrichtung der Öffentlichkeit geradezu gebieten
kann, klingt im Lüth-Urteil des BVerfG (19) an, wo es heißt: "Das Recht der Meinungsäußerung hat
vor allem dort Bedeutung, wo von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater
Auseinandersetzungen Gebrauch gemacht wird, der Redende vielmehr in erster Linie zur Bildung
der öffentlichen Meinung beitragen will, so daß die etwaige Wirkung seiner Äußerungen auf den
privaten Rechtskreis eines anderen zwar eine unvermeidliche Folge, aber nicht das eigentliche Ziel
der Äußerung darstellt". 
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Von der Rechtsprechung wird weiterhin verlangt, daß derjenige, der die Wahrnehmung berechtigter
Interessen für sich in Anspruch nimmt, sich vor Äußerung seiner Kritik gewissenhaft informiert und
sich nicht leichtfertig auf haltlose Vermutungen verläßt (20). Informationsquellen und Unterlagen
müssen auf ihre Zuverlässigkeit geprüft werden (21). 
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Die Grenzen dieser Informationspflicht sind freilich nicht leicht zu bestimmen und können von Fall
zu Fall sehr verschieden liegen. So ist die Verantwortung um so größer, je schwerer und
folgenreicher durch die Äußerung in fremde Interessen eingegriffen wird, je umfangreicher etwa der
Leser-, Hörer- oder Kundenkreis ist, dem die Kritik zugänglich gemacht wird (22). 
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Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die Informationspflicht auch nicht überspannt
werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kritik in Wahrnehmung öffentlicher Interessen
erfolgt (23). Die Rechtsprechung hat jedenfalls für den Bereich der öffentlichen Kritik durch die
Presse darauf hingewiesen, daß die Wahrheit von Nachrichten und Behauptungen nicht nach den
Maßstäben gerichtlicher Wahrheitsermittlung festgestellt zu werden braucht, vielmehr eine
Nachprüfung mit "pressemäßiger", d. h. berufsmäßiger Sorgfalt genügt (24). Ist eine Aufklärung
dennoch nicht möglich, so kann es gerade die öffentliche Funktion der Kritik rechtfertigen, einen
durch Einzeltatsachen belegten Verdacht zu äußern, um auf diese Weise eine Aufklärung
herbeizuführen (25). 
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Was für die Presse auf Grund ihrer öffentlichen Aufgabe gilt, muß ebenso für den einzelnen gelten,
der in Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht sich zum Sachwalter öffentlicher Interessen macht.
Die modernen Verhältnisse weisen sowohl in organisatorischer als auch in technischer Hinsicht
einen hohen Grad von Kompliziertheit auf, der es dem Außenstehenden in den meisten Fällen
unmöglich macht, alle Grundlagen und Hintergründe gefährlich erscheinender Situationen zu
überschauen und aufzudecken, obschon die Gefahr deutlich spürbar oder gar offenkundig ist und die
Dinge dringend einer öffentlichen Diskussion bedürfen. Würde man die Informationspflicht des
einzelnen, der öffentliche Belange verteidigt, überspannen, so würde das dem Bürger die
Verwirklichung seiner staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten unmöglich machen, ihm praktisch
die Hände binden und ihn zur Passivität verurteilen, die gerade als die empfindlichste Schwäche der
(insbesondere deutschen) Demokratie bezeichnet wird. Es muß daher als genügend angesehen
werden, wenn der Staatsbürger alle ihm erreichbaren Daten gewissenhaft prüft. Kommt er trotz aller
Sorgfalt zu einer objektiv falschen und unhaltbaren Meinung, so bleibt seine Äußerung dennoch
zulässige Ausübung des Grundrechts aus Art. 5 I GG (26). Der Schutz des § 193 StGB darf ihm
wegen leichtfertiger Verletzung der Informationspflicht nur dann versagt werden, wenn er bei
gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, daß die Unterlagen
für seine Behauptung unzuverlässig oder unzulänglich sind. 
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Ob eine Kritik sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen darf, ist schließlich von
einer letzten wesentlichen Voraussetzung abhängig, nämlich von einer Abwägung zwischen den
Rechten und Interessen, in die durch die Äußerung eingegriffen wird einerseits und jenen Gütern,
die durch die Äußerung verteidigt werden sollen, andererseits. Wenn auch von der überragenden
Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) auszugehen ist (27), so darf doch der
Eingriff in seiner Schwere nicht außer Verhältnis zum Wert dessen stehen, was durch den Eingriff
geschützt oder gefördert werden soll (28). Bei dieser Abwägung fällt - wie die Rechtsprechung
mehrfach betont hat (29) - das Recht auf öffentliche kritische Meinungsäußerung um so mehr ins
Gewicht, je größer die Bedeutung der erörterten Angelegenheit für die Allgemeinheit ist. So kann
besonders das Interesse an der Erhaltung der Volksgesundheit eine scharfe, in die Sphäre der
Betroffenen tief eingreifende Kritik rechtfertigen (39). 
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Dabei kann es gerade das Verhalten des Betroffenen selbst sein, nach dem sich das erforderliche
und auch zulässige Ausmaß der Kritik richtet. So muß sich der Betroffene vor allem dann eine
scharfe Kritik gefallen lassen, wenn er in der Öffentlichkeit den Eindruck eines nicht lauteren
Geschäftsgebarens erweckt (31), wenn der Verdacht besteht, daß seine Werbung mehr verspricht,
als sie halten kann (32) und eben auch dann, wenn der Verdacht besteht, daß er Lebensmittel mit
gesundheitsgefährdenden Zusätzen vertreibt oder wissenschaftliche Gutachten erstellt, die unter
dem Schein wissenschaftlicher Objektivität den Interessen einer Partei dienlich und geeignet sind,
eine Schädigung des Gemeinwohls zu verdecken. 
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Daß die öffentliche Kritik auf einer unparteiischen, von eigensüchtigen Interessen - etwa
Wettbewerbsabsichten - freien Beurteilung beruhen, daß sie sachlich bleiben muß und das gebotene
Maß nicht überschreiten darf, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden (33). Ebenso ist es an sich
selbstverständlich, daß die private Ehre der Betroffenen so weit als möglich geschont werden muß.
Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß sich "private" Ehre und geschäftlicher oder
wissenschaftlicher Ruf oft nur schwer auseinanderhalten lassen. Der Betroffene, dessen
geschäftlicher Ruf zu Recht kritisiert wird, muß sich daher unter Umständen als Folge dieser Kritik
auch eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Ehre gefallen lassen (34). 
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1. Rechtssoziologische Forschung vermittelt einen Einblick in die Methoden, mit denen
wirtschaftliche Gruppen die Rechtsgestaltung beeinflussen und zu beeinflussen versuchen. Ich habe
diese Methoden in einem voräufigen und unvollständigen Katalog erstmals auf dem 6.
Internationalen Vitalstoff- und Ernährungskonvent am 9. Oktover 1960 in Baden-Baden vorgetragen
(35). Zusammenfassend lassen sich drei Hauptgruppen manipulierender Maßnahmen unterscheiden,
bei denen es sich durchweg um das Bestreben handelt, auf staatliche Instanzen einzuwirken, um
mittelbar oder unmittelbar werdendes Recht entweder bereits in statu nascendi zu manipulieren oder
geltendes Recht (auf dem Wege über Auslegung und Rechtsprechung) in der Weiterentwicklung zu
beeinflussen. Die erste Gruppe betrifft Maßnahmen, die versuchen, auf dem Wege über die
öffentliche Meinung durch Pressesubventionen, Propaganda und Reklame zum Ziel zu gelangen.
Die zweite Gruppe betrifft die Bemühungen, durch unmittelbare Einflußnahme auf die mit der
Gesetzgebung betrauten Instanzen (Ministerien und Abgeordnete) werdendes Recht zu gestalten.
Die dritte Gruppe enthält die Versuche, auf dem Wege über die Wissenschaft Einfluß zu gewinnen. 
. 
Bei der vorliegenden Betrachtung interessiert vor allem die letzte Gruppe. Ihr kommt infolge des
Ansehens, das die Wissenschaft in der modernen Gesellschaft genießt, nicht geringere Bedeutung zu
als den beiden ersten Gruppen. Die hier bestehenden Möglichkeiten werden infolgedessen auch in
mindestens dem gleichen Maße genutzt wie die der beiden anderen Gruppen, zumal sich hier auch
Wege zur Beeinflussung der Rechtsprechung eröffnen. Im einzelnen handelt es sich um die
Subventionierung von wissenschaftlichen Instituten und wissenschaftlichen Organisationen
(sachliche Subventionierung) sowie um das persönliche Engagement von Wissenschaftlern in Form
von Anstellungsverträgen oder auf dem Wege über die Gutachtenpraxis (persönliche
Subventionierung). Hinzuweisen ist auch auf Organisationen, die wissenschaftlich getarnt sind (
etwa durch einen, den angeblichen Wissenschaftscharakter der Organisation betonenden Namen), in
Wirklichkeit jedoch reine oder überwiegende Unternehmenszusammenschlüsse und damit
Interessenverbände sind. 
. 
Es ist bekannt, daß die modernen Forschungsmethoden vor allem auf dem Gebiete der
Naturwissenschaften heute weit größere finanzielle Mittel beanspruchen, als dies noch vor wenigen
Jahrzehnten der Fall war. Auch sonstige wissenschaftliche Veranstaltungen, z.B. Kongresse sowie
die Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften u. ä., erfordern erhebliche finanzielle Mittel sowohl
in sachlicher wie in personeller Hinsicht, die von den Organisationen meist selbst nicht aufgebracht
werden können. Diese sind infolgedessen in erheblichem Umfang auf Unterstützungen von außen
angewiesen. Es liegt nahe, daß die an der Forschung der betreffenden Organisation mittelbar oder
unmittelbar interessierten Industrien und Wirtschaftszweige finanzielle Mittel zur Verfügung
stellen, die es den wissenschaftlichen Einrichtungen oft erst ermöglichen, ihre Forschungsvorhaben
durchzuführen. Solange solche Hilfe durch Zwischenschaltung neutraler Stellen, z.B. der deutschen
Forschungsgemeinschaft, erfolgt, bestehen gegen solche Subventionen keine Bedenken. Sie sind
vielmehr sachgerecht und entsprechen den Bedürfnissen beider Teile. Anders sind dagegen die Fälle
zu beurteilen, in denen unmittelbare Subventionen gewährt werden, sei es in Form von laufenden
Beiträgen zu allgemeinen Zwecken der Organisation, sei es in der Form von einmaligen
Zuwendungen zu bestimmten Zwecken (Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben), sei es in
Gestalt von laufenden Inseratvergaben, sei es in Form von hoch honorierten Gutachtenaufträgen, die
wiederholt an Leiter oder Mitglieder von Instituten oder Organisationen erteilt werden. Dabei
kommt es auf die Höhe dieser Subventionen im Verhältnis zum regulären Etat der betreffenden
Institutionen oder Personen nicht entscheidend an. Schon geringfügige zusätzliche Beträge können
einen Anreiz bieten, derartige Quellen nicht versiegen zu lassen, da sie in ihrer Verwendung meist
weniger gebunden sind als die in den öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Zuschüsse von
amtlichen Stellen. Sie weisen überdies eine Art von Grenzwert auf, indem sie sonst nicht mehr zu
befriedigende Bedürfnisse gerade noch zum Zuge kommen lassen. 
. 
2. Verschiedene ineinander wirkende Ursachen machen die unmittelbare sachliche wie persönliche
Subvention zu einer öffentlichen Gefahr. Öffentliche Stellen sind bei der Vorbereitung von
Gesetzesentwürfen wie in vielen anderen Fällen auf die Beratung durch den wissenschaftlichen
Fachexperten, auf wissenschaftliche Institute und Organisationen angewiesen. Diese Stellen sollten
dabei voraussetzen dürfen, daß sie bei den wissenschaftlichen Instanzen unbeeinflußte, objektive
Auskünfte erhalten, die dem neuesten Stande der Wissenschaft entsprechen. Die Berechtigung zu
dieser Annahme beruht nicht nur in dem hohen Ansehen, das die Wissenschaft in den Augen der
Öffentlichkeit genießt und dessen sie sich würdig zeigen muß. Sie ist tiefer begründet. Die
freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen haben bestimmte Institutionen wie bestimmte Personen
mit Freiheiten ausgestattet, die anderen Staatsbürgern nicht zukommen. Es handelt sich dabei in
erster Linie um die Unabhängigkeit der Rechsprechung und die Unabhängigkeit von Forschung und
Lehre. Diese Unabhängigkeit der Rechtsprechung soll der Rechtsstaatlichkeit, die Freiheit von
Forschung und Lehre der Wahrheitsfindung dienen. Organisationen und Personen, die diese Freiheit
und die damit verbundene Autorität im Sinne eigennütziger Interessen mißbrauchen, handeln daher
nicht nur unehrenhaft, sie verstoßen damit zugleich auch gegen die im Wesen ihrer Stellung
begründeten Pflichten gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit. Angesichts des Umstandes, daß
staatliche Instanzen auf die wissenschaftliche Beratung dieser, mit weitgehender Unabhängigkeit
ausgestatteten Stellen angewiesen sind, angesichts der Tatsache, daß die Vorbereitung neuer
Gesetze ohne eine sachgerechte und objektive Unterstützung von dieser Seite schlechthin
unmöglich ist, bedeutet eine Verletzung der Pflicht zur unabhängigen, unbeeinflußten und
objektiven Beratung die Verderbnis werdenden Rechts, d. h. auf die Dauer gesehen, die Korruption
der Rechtsordnung. 
. 
3. Dies ist die Situation auf der einen Seite. Auf der anderen Seite geht es um die Frage, ob die
menschliche Natur eine so große moralische Widerstandsfähigkeit aufweist, daß sie durch
mehrmalige oder laufende Zuwendungen, die in irgend einer Weise auch persönliche Vorteile
darstellen, weder bewußt noch unbewußt in ihrer Wahrheitsforschung und Meinungsbildung
zugunsten derjenigen, die diese Vorteile gewähren, beeinflußt wird. Das Ansehen eines
Institutsleiters hängt nicht zuletzt auch von der Größe und Leistungsfähigkeit seines Instituts ab. In
der Forschung spielen persönliche wie sachliche Mittel eine entscheidende Rolle. Es gibt heute in
der Bundesrepublik Institute, die ohne laufende unmittelbare Zuschüsse von wirtschaftlichen
Geldgebern in dem Umfange, in dem sie geführt werden, nicht aufrecht erhalten werden könnten.
Stellung und Ansehen des Institutsleiters werden damit unmittelbar abhängig von diesen
Zuwendungen, die ihrerseits kaum ohne Einfluß auf dessen subjektive Haltung bleiben, auch dann,
wenn er persönlich keine unmittelbaren finanziellen Zuwendungen erhält. Es besteht zumindest die
Gefahr, daß wissenschaftliche Feststellungen, die sich bei objektiver Auswertung der Forschungen
ergeben, entweder unterdrückt werden oder aber mit geringerem Akzent in Erscheinung treten,
wenn sie den Geldgebern abträglich sind. Es besteht darüber hinaus die Gefahr, daß
Problembereiche, aus denen solche abträglichen Resultate zu erwarten sind, möglichst gar nicht erst
in Angriff genommen werden. Es besteht u.a. auch die Gefahr, daß bei der Abwägung des
Schädlichkeitsgrades eines bestimmten Ergebnisses im Hinblick auf die menschliche Gesundheit,
der nur selten in exakten Zahlen zu berechnen ist, sich ein psychisches Gefälle ergibt, dem
Verharmlosungsbedürfnis der zahlenden Interessenten wohlwollend Rechnung tragend. 
. 
. 
Die Wiedergabe dieser Veröffentlichung aus der JURISTENZEITUNG (Heft 15/16/1967,
S.457-463) an dieser Stelle erfolgt mit freundlicher Genehmigung sowohl der Redaktion (Tübingen)
vom 24.4.1998, als der Witwe des Autors, Frau Dr. A. Fechner-Mahn, Tübingen, vom 27.4.1998.
Prof. Dr. Dr. Erich Fechner leitete das Institut für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität
Tübingen. Er war ebenfalls Mitglied des Wissenschaftlichen Rats der Internationalen Gesellschaft
für Vitalstoff-Forschung und Zivilisationskrankheiten, wie Dr. J. G. Schnitzer, Herausgeber der "Dr.
Johann Georg Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit". 
Wirtschaftliche Interessen (IV) 
und das Recht der freien Meinungsäusserung 
zugunsten des Allgemeinwohls 
(insbesondere in Fragen der Volksgesundheit) 
. 
. 
Eine rechtssoziologische Betrachtung 
zugleich auch über den 
Einfluss wirtschaftlicher Interessen 
auf wissenschaftliche Meinungsbildung 
Teil IV 
. 
. 
von Prof. Dr. Dr. ERICH FECHNER, Tübingen 

. 
IV. 
. 
Ich komme zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: 
. 
1. Die Gefahren des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht stellen eine neue Erscheinung der
modernen Gesellschaft dar. Sie bedürfen der besonderen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und
der Gerichte, gerade weil sie noch nicht vom Allgemeinbewußtsein erfaßt sind. 
. 
2. Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die mit raffinierten Methoden
wirtschaftlicher Macht verfolgten Gewinninteressen bestimmter Wirtschaftszweige enthält
angesichts des in Frage stehenden hohen Rechtsguts eine besonders schwere Bedrohung des
Allgemeinwohls und fordert vorrangige Berücksichtigung. 
. 
3. Der Staatsbürger hat nicht nur das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner
Gesundheit zu ergreifen, er handelt nicht nur in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder in
Notwehr, ihn trifft darüberhinaus die staatsbürgerliche Pflicht, akuten oder drohenden Gefahren
entgegenzutreten. Der gegebene Weg dazu ist der Appell an die Gesamtheit der Mitbürger, von der
im demokratischen Staate die Willensbildung ausgeht und deren Unterrichtung geboten ist zur
Abwehr von Gefahren, die durch die zuständigen Instanzen nicht sofort abgestellt werden. 
. 
4. Die Offenlegung des zu beanstandenden Sachverhalts unter Namensnennung der Beteiligten ist
unter den gegebenen Verhältnissen unumgänglich, wenn der Appell nicht ins Leere stoßen soll. Das
allgemeine Interesse an der wirksamen Unterrichtung der Öffentlichkeit geht den individuellen
Interessen der sich beeinträchtigt Fühlenden grundsätzlich vor. 
. 
5. Der sich zur Wehr setzende Staatsbürger hat sich bei seinen Maßnahmen des mildesten Mittels zu
bedienen, soweit dieses Mittel die Erreichung des Zieles der Gefahrenabwehr wirklich
gewährleistet. Angesichts der Kompliziertheit der modernen gesellschaftlichen und technischen
Sachverhalte darf das Erfordernis der Sorgfalt bei der Prüfung der Voraussetzungen keinesfalls
überspannt werden. Die Undurchsichtigkeit moderner Wirtschafts- und Produktionsmethoden darf
nicht zu Lasten der durch die Methoden Gefährdeten gehen, sondern zu Lasten dessen, der sich zu
seinem Vorteil solcher Methoden bedient. 
. 
6. Wachsamkeit und Zivilcourage haben in unserer jungen Demokratie immer noch Seltenheitswert,
auch wenn sie nicht mehr mit Leben und Freiheit, sondern nur noch mit materiellen Nachteilen und
Erschwerung des beruflichen Fortkommens bezahlt werden müssen. Wer gegen drohende oder
akute Gefährdungen der Volksgesundheit oder Gefährdung anderer dem Gesamtwohl dienender
Werte seine warnende Stimme erhebt, verdient offentliche Anerkennung und nicht die Strafsanktion
der Gerichte. 
. 
7. Ein bevorzugter Weg zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen und zur Beeinflussung
maßgebender Stellen in Staat und Öffentlichkeit ist der über die Autorität wissenschaftlicher
Institutionen, Organisationen und Persönlichkeiten. Hier sind korrigierende Maßnahmen, wirksame
Appelle an die zuständigen Stellen und insbesondere Aufklärung der gefährdeten Kreise dann
dringend geboten, wenn auch nur der begründete Verdacht besteht, daß wissenschaftliche
Feststellungen und Meinungen von wirtschaftlich interessierter Seite aus eigennützigen Motiven
beeinflußt worden sind. 
. 
8. Ob der Verdacht einer solchen Beeinflussung gerechtfertigt ist, muß bei einem Institut oder einer
Organisation vor allem nach folgenden Gesichtspunkten geprüft werden: 
. 
a) Gehören der Institution Mitglieder an, die nicht nur am objektiven Ergebnis wissenschaftlicher
Forschung und Meinungsbildung interessiert sind? Welchen Einfluß haben diese Mitglieder,
welchen Organen der Institution gehören sie an? Wie hoch sind ihre Beiträge und sonstigen
Zuwendungen? 
. 
b) Welche an der wissenschaftlichen Tätigkeit wirtschaftlich interessierten Kreise außerhalb der
Mitglieder haben einmalige Zuwendungen geleistet, welche leisten laufende Zuwendungen in
welcher Höhe? 
. 
c) Welche der Institution angehörenden Wissenschaftler sind von den wirtschaftlich interessierten
Kreisen einmalig oder mehrfach mit honorierten Gutachten beauftragt worden, welche werden
laufend mit solchen Gutachten betraut? Wie hoch sind die Honorare? Welche Stellung haben diese
Persönlichkeiten in der Institution und ihren Organen? 
. 
d) Ist es denkbar, daß sich die Einstellung öffentlicher Instanzen aus nicht in der Sache selbst
gerechtfertigten Gründen mit den Interessen wirtschaftlicher Kreise deckt, z. B. weil die Verwaltung
in der Aufrechterhaltung bestehender Zustände oder der Verhinderung oder Einschränkung von
Neuerungen ein Eigeninteresse (z.B. Arbeitsersparnis) erblickt? Bedienen sich diese Stellen dabei
bestimmter wissenschaftlicher Institutionen, deren einseitige, bestrittene oder zweifelhafte
Auffassung dem Interesse der betreffenden öffentlichen Instanz entgegenkommt? 
. 
e) Geben einseitige, bestrittene oder zweifelhafte Äußerungen der Institution, ihrer Organe oder
prominenter Mitglieder Anlaß zu der Annahme, daß diese Äußerungen oder deren praktische
Befolgung eine Gefährdung der Gesundheit oder anderer Werte der Allgemeinheit Vorschub leisten
und kommen diese Äußerungen den Interessen von Geldgebern in irgend einer Weise zugute? 
. 
f) Kommen die von der Institution usw. geäußerten Ansichten der in der Wirtschaft bestehenden
Neigung entgegen, gesundheitliche oder andere Gefahren zu leugnen oder zu bagatellisieren und
erwachsen der Institution und deren Mitgliedern aus diesem Entgegenkommen irgendwelche
Vorteile? 
. 
Die Lösung von Konflikten zwischen der staatsbürgerlichen Pflicht zur Aufklärung und Warnung
der Allgemeinheit im Falle drohender oder akuter Gefahren einerseits und den Interessen
derjenigen, die in irgendeiner Weise als Verursacher oder Mitverursacher der Gefahr in Frage
kommen, andererseits kann durch Orientierung an den vorstehenden Richtlinien erleichtert und
objektiviert werden. Die Richtlinien erschöpfen nicht alle denkbaren Fälle bewußter oder
unbewußter Trübung der Objektivität bei den Äußerungen wissenschaftlicher Meinungen. Sie heben
vielmehr nur einige typische Konflikts- und Gefahrensituationen hervor und bedürfen der
Ergänzung und Erweiterung. Die nicht immer einfachen Bemühungen sind unumgänglich nicht nur,
um der Manipulation wissenschaftlicher Meinungen durch wirtschaftliche Interessen wirksam
entgegenzutreten, sondern auch um denjenigen vor möglicherweise schweren Benachteiligungen zu
bewahren, der aus eigenem Antrieb und bei Übernahme privater Risiken im Allgemeininteresse
seine Stimme gegen solche Machenschaften erhebt. Nur eine geläuterte Rechtsprechung , die sich
der Mühe subtiler Sachverhaltsklärung unterzieht, kann verhindern, daß unsoziales und
eigensüchtiges Streben prämiert und verantwortliches staatsbürgerliches Verhalten bestraft wird. 
. 
* * * 
______________ 
. 
(1) Vgl. Fechner, Rechtsphilosophie, 2. Aufl., Tübingen 1962, S. 87 ff. 
(2) Die Verflechtung politischer und wirtschaftlicher Interessen, die Phänomene "wirtschaftlicher
Macht", die Methoden der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen auf dem Wege der
Einflußnahme auf staatliche Institutionen, insbesondere auf Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Verwaltung, bilden einen wesentlichen Teil meiner wissenschaftlichen Forschungen und sind seit
einer Reihe von Jahren Gegenstand der Untersuchungen in meinem Institut für Arbeits- und
Sozialrecht an der Universität Tübingen, sowie in meinem Seminar für Rechtsphilosophie und
Rechtstatsachenforschung. 
(3) Vgl. die vielen Belege bei Eschenburg, Herrschaft der Verbände, Stuttgart 1956; J. H. Kaiser,
die Repräsentation organisierter Interessen, Berlin 1956; Otto Stammer u.a., Verbände und
Gesetzgebung, die Einflußnahme der Verbände auf die Gestaltung des Personalvertretungsgesetzes,
Köln und Opladen 1965, Edwin H. Buchholz, Interessen - Gruppen - Interessengruppen, Elemente
einer wirtschaftssoziologischen Organisationslehre, Tübingen, Diss. 1964. 
(4) Staudinger, Kom. zum BGB § A 242 A 162; BGH GRUR 55, 541 (542), ebenso GRUR 56, 223. 
(5) Vgl. z.B. die Ablehnung des Verbotsprinzips bei der Zufügung von Fremdstoffen zu
Lebensmitteln in der "Stellungnahme des deutschen Industrie- und Handelstages zum Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes" (Bundesratsdrucksache 58/58). 
(6) Siehe dazu die Begründung und Einzelheiten in meinem Vortrag in der Reihe "Lebendige
Wissenschaft" im Süddeutschen Rundfunk und im Saarländischen Rundfunk 1967 (mehrfach
abgedruckt, so in "Gesundes Leben, Medizinalpolitische Rundschau", 1967, Heft 2; in anderer
Fassung auch in "Internationales Journal Vitalstoffe - Zivilisationskrankheiten", 1966, Heft 6). 
(7) Ein derartiger Fall ist neuerdings in den USA bekannt geworden. Der Rechtsanwalt Ralph Nader
hatte in einem weitverbreiteten und stark beachteten Buch die Unsicherheitsfaktoren und
Gefahrenquellen der amerikanischen Automobile scharf kritisiert. Der General-Motors-Konzern,
der nach Erscheinen des Buches in zahlreiche Schadensersatzprozesse von Autokäufern verwickelt
wurde, ließ daraufhin durch mehrere Privatdetektive das Privatleben Naders untersuchen. Freunde
und Bekannte wurden über Naders Sexualsphäre befragt, insbesondere auch darauf, ob er
homosexuelle Neigungen zeige. Frauen wurden auf den Junggesellen Nader angesetzt, die ihn in
kompromittierende Situationen bringen sollten. Nachts wurde er durch anonyme Telefonanrufe aus
dem Schlaf geholt. - Der Präsident der General Motors gab in einer Vernehmung durch den
amerikanischen Senat das Verhalten seines Unternehmens zu und entschuldigte sich. - Der
Präsident der gleichfalls von Nader scharf kritisierten Ford Motor Co., Henry Ford II, versuchte in
der öffentlichen Erklärung Nader lächerlich zu machen. Eine Woche später war das Unternehmen
gezwungen, 30.000 soeben hergestellte Fahrzeuge von den Händlern zurückzurufen, um
schwerwiegende technische Mängel zu beseitigen. Vgl. FAZ vom 18.4.1966 und vom 21.4.1966;
Zeit Nr. 17 vom 22.4.1966, S. 37. - Kritiklose Nachahmung ausländischer Vorbilder zählt, wie man
weiß, zu den Eigentümlichkeiten des deutschen Charakters. Die Übernahme nordamerikanischer
Erwerbsmethoden kennzeichnet die wirtschaftliche Entwicklung seit Ende des zweiten Weltkrieges.
Es bestätigt sich die Vermutung, daß auch bei uns ähnliche Methoden der Vernichtung des
wirtschaftlichen Gegners Eingang gefunden haben. Zahlreiche konkrete Fälle sind in der Presse vor
der deutschen Öffentlichkeit ausgebreitet worden. Sie harren noch der rechtssoziologischen
Auswertung, die naturgemäß auf Schwierigkeiten stößt. Die entscheidenden hintergründigen
Zusammenhänge entziehen sich aus verschiedenen Gründen der Feststellung. Sie legen
Vermutungen nahe, deren Verifizierung häufig an dem begreiflichen Interesse der Beteiligten, die
Vorgänge der Durchleuchtung zu entziehen, scheitert. 
(8) Auch Maurach, Dt. Strafrecht, Bes. Teil 4, Aufl. 1964, S. 149 f. sieht in der "Verteidigung von
Rechten" i.S. des § 193 StGB einen Spezialfall der allgemeinen Notwehr. 
(9) Vgl. dazu Schönke-Schröder, StGB 12. Aufl. 1965, Anm. 18 zu § 53. 
(10) Vgl. Maurach, Dt. Strafrecht, Allgem. Teil, 3. Aufl. 1965, S. 268 
(11) Vgl. Maurach aaO S. 268; BGH GA 65, 147. 
(12) Vgl. dazu etwa BGHZ 3, 270 ff.; 31, 308 ff.; BGH LM Nr. 11 zu § 823 (Ai) BGB; Nr. 12 zu
Art. 5 GG; BGH BB 63, 162 f.; BGH BB 64, 1361; OLG Stuttgart DB 63, 1281; Helle NJW 62,
1177 ff. 
(13) Schönke-Schröder aaO Anm. 9 zu § 193 StGB. 
(14) RGSt 59, 416; 63, 231. 
(15) Vgl. BGHSt 12, 293; BGH NJW 65, 294; Schönke-Schröder aaO Anm. 13 zu § 193 StGB und
die dort zir. Literatur; Schwarz-Dreher, StGB, 27, Aufl. 1967, Anm. 5 A b zu § 193. 
(16) BGHSt 20, 342 ff. 
(17) So noch OLG Braunschweig MDR 48, 186. 
(18) NJW 65, 294 (Fall "Volkacher Madonna". 
(19) BVerfGE 7, 198 ff. (212); entsprechend auch die oben zitierten Gründe aus dem Pätsch-Urteil
des BGH. 
(20) BGHSt 14, 48; BGH NJW 53, 1722; Helle NJW 62, 1177 (1179). 
(21) BVerfG NJW 61, 819 (821 f); BGHZ 31, 308 (312); OLG Stuttgart DB 63, 1281. 
(22) BGHZ 31, 308 (313). 
(23) BVerfGE 12,113, (130). 
(24) OLG Köln NJW 63, 1634 (1635). 
(25) OLG Köln NJW 63, 1634 (1635). 
(26) BGH NJW 65, 294 ( 295). 
(27) So BVerfG NJW 61, 819. 
(28) BGHZ 31, 308 (313). 
(29) BGHZ 31, 308 (313); BGH NJW 65, 295); OLG Stuttgart DB 63, 1281. 
(30) BGH LM Nr. 11 zu § 823 (Ai) BGB. 
(31) BGH LM Nr 11 zu § 823 (Ai) BGB. 
(32) OLG Stuttgart DB 63, 1281 (1282). 
(33) Vgl. dazu BGHZ 3, 270 ff.; 31, 308 (313); BGH DB 63, 237; OLG Stuttgart DB 63, 1281. 
(34) BGH NJW 62, 32; OLG Stuttgart DB 63, 1281. 
(35) Siehe "Internationales Journal Vitalstoffe - Zivilisationskrankheiten", 1960, Heft 20. 
(36) "Inernationales Journal Vitalstoffe-Zivilisationskrankheiten", 1960, Heft 20. 
(37) BVerwGE 10, 88; das Gleiche kann indessen auch für veröffentlichte Gutachten zutreffen. 
. 
* * * 
. 
(Ende der wissenschaftlichen Abhandlung von Prof. Dr. phil. Dr. jur. Erich Fechner, Tübingen
Leiter des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Tübingen, veröffentlicht in der
JURISTENZEITUNG (Tübingen), Heft 15/16/1967, S. 457-463, unter dem Titel "Wirtschaftliche
Interessen und das Recht der freien Meinungsäußerung zugunsten des Allgemeinwohls
(insbesondere in Fragen der Volksgesundheit) - Eine Rechtssoziologische Betrachtung zugleich
auch über den Einfluß wirtschaftlicher Interessen auf wissenschaftliche Meinungsbildung"). 
. 
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Kommentar des Herausgebers 
Als Herausgeber der "Dr. Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit" stelle ich - 31 Jahre nach
Veröffentlich dieser heute aktueller denn je gewordenen wissenschaftlichen Arbeit - fest, daß sie
auch die reale heutige Wirklichkeit beschreibt - und daß auch die heute "verantwortlichen" und
"zuständigen" Stellen und Personen wenig unternommen haben, daran etwas zu ändern. 
. 
Ich selbst muß seit 1963 - als ich erstmals öffentlich über die die Ursachen des Gebißverfalls,
weiterer chronischer Krankheiten und z.B. die Schädlichkeit des Amalgams hinwies, bis auf den
heutigen Tag unter massiven, auf Existenzvernichtung abzielenden Machenschaften einschlägiger
Interessengruppen und deren Folgen leiden. Dabei habe ich alle von Prof. Fechner erwähnten
Taktiken und Manipulationen wissenschaftlicher Gutachten und Meinungen vielfach aus nächster
Nähe und teils am eigenen Leibe erlebt. Auch die von Prof. Fechner am Schluß geforderte
Läuterung der Rechtsprechung - um zu verhindern, daß unsoziales und eigensüchtiges Streben
prämiert und verantwortliches staatsbürgerliches Verhalten bestraft wird - ist in dieser langen Zeit
nicht besonders vorangekommen, wie ich selbst mehrfach erfahren mußte. 
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Gerade weil ich weiß, was sich hier wirklich abspielt, wie weit deshalb die Gesundheit der
Bevölkerung Wirtschafts- und Machtinteressen geopfert worden ist, was die wirklichen Ursachen
der chronischen Krankheiten und Degenerationserscheinungen und die natürlichen Grundlagen der
Gesundheit sind, komme ich meiner Bürgerpflicht des öffentlichen Appells (Fechner) und der
öffentlichen Aufklärung über die wirklichen Zusammenhänge und Gefahren nach. 
. 
Sie können das Gleiche tun. Informieren Sie Ihre Mitbürger ebenfalls. Erst dann, wenn eine
kritische Masse an Wissen über diese Zusammenhänge in der Bevölkerung erreicht ist, wird der
Druck der öffentlichen Meinung groß genug, die Politiker zum Handeln im Interesse einer echten,
wirklichen Gesundheit der Bevölkerung zu veranlassen. 
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Uhldingen, November 1999 Dr. Johann Georg Schnitzer 
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